Wahrheitsbeweis

Wahrheitsbeweis
Wahr|heits|be|weis 〈m. 1Beweis der Wahrheit (bei einer ehrenrührigen Behauptung)

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Wahr|heits|be|weis, der (bes. Rechtsspr.):
Beweis der Wahrheit (einer Aussage o. Ä.):
den W. antreten, führen.

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Wahrheitsbeweis,
 
Strafrecht: der Beweis der Wahrheit einer ehrenrührigen Behauptung. Der Wahrheitsbeweis schließt die Bestrafung wegen Verleumdung oder übler Nachrede aus, lässt jedoch eine Bestrafung wegen einfacher Beleidigung zu, wenn Behauptung oder Verbreitung nach Form oder Umständen unangemessen waren (§ 192 StGB). Wird jemandem vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben, so ist der Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Wahrheitsbeweis ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte von dem Vorwurf rechtskräftig freigesprochen worden war (§ 190 StGB).

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Wahr|heits|be|weis, der (bes. Rechtsspr.): Beweis der Wahrheit (einer Aussage o. Ä.): den W. antreten, führen; Und wer darüber hinaus überzeugend und somit wirksam die Erlösung aus diesem Jammertal im Himmel zu versprechen vermag, auf dass man ihm massenhaft glaubt, dem ist der Erfolg sicher, zumal er nur selten den W. vor der eigenen Anhängerschar anzutreten hat (J. Fischer, Linke 118).

Universal-Lexikon. 2012.

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